Zwei Jahre Haft auf Bewährung und 75.000 Euro Geldstrafe

» Artikel veröffentlicht am 27.10.21, von

Wolfgang Menke von Hippokratech meldet:

„Mannheimer Hygieneskandal“ strafrechtlich abgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung des früheren Geschäftsführers des Mannheimer Universitätsklinikums wegen vorsätzlichen Betreibens von Medizinprodukten entgegen § 14 Satz 2 des früheren Medizinproduktegesetzes (MPG) bestätigt (1 StR 335/21). Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. April 2021 (203 KLs 400 Js 2051/15) ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte in seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer des Universitätsklinikums Mannheim im Zeitraum von 2007 bis 2014 aus Gründen der Kostenersparnis durch das Klinikpersonal Medizinprodukte im Klinikbetrieb einsetzen, die den geltenden Hygienebestimmungen nicht ansatzweise entsprachen.

Angeklagter hat Beanstandungen und Beschwerden weitgehend ignoriert

Trotz wiederholter Beanstandungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie mannigfaltiger Beschwerden aus der Beleg- und Ärzteschaft des Klinikums wegen gravierender hygienischer Mängel bei der Aufbereitung und Aufbewahrung von Sterilgut ergriff der Angeklagte keine ausreichenden Maßnahmen zur Beseitigung der – teilweise mit bloßem Auge – sichtbaren Mängel wie Kalk, Rost und Knochenreste. Hierdurch wurden mindestens 50.000 Patienten in ihrer Gesundheit gefährdet (Quelle: Mitteilung Nr. 193/2021 vom 25.10.2021 der Pressestelle des BGH).

Nach Berichten der Rhein-Neckar-Zeitung, die auch zahlreiche Hintergrundinformationen zu den Vorgängen in der Klinik enthalten, muss der Verurteilte nicht den Verlust seiner Beamtenpension befürchten. Allerdings muss er damit rechnen. dass gegen ihn noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, welche nicht durch seine Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

https://www.rnz.de/nachrichten/mannheim_artikel,-mannheimer-hygieneskandal-bgh-bestaetigt-verurteilung-des-ex-klinik-chefs-update-_arid,658138.html

Ergänzendes Dokument:

Beschluss des 1. Strafsenats vom 6.10.2021 – 1 StR 335/21 –

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