Satzung
KKC-Krankenhaus-Kommunikations-Centrum Gesellschaft zur Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit in den Einrichtungen des Gesundheitswesens e.V. (KKC-Foerdergesellschaft e.V.)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Gesellschaft führt den Namen ‘KKC-Krankenhaus-Kommunikations-Centrum, Gesellschaft zur Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit in den Einrichtungen des Gesundheitswesens e.V.‘ (KKC-Foerdergesellschaft e.V)
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck der Gesellschaft
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens.
2. Der Satzungszweck soll erreicht werden durch
- die Förderung der Kontakte zwischen
- den einzelnen Disziplinen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens
- den Mitarbeitern der einzelnen Disziplinen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- den Berufs- und Fachverbänden der einzelnen Disziplinen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- diesen Vereinigungen und anderen Personen und Gruppierungen, die den Gesellschaftszweckunterstützen,
- die Organisation gemeinsamer Stellungnahmen,
- die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen,
- die Organisation gemeinsamer Messeauftritte,
- die Förderung gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit,
- die Förderung gemeinsamer Werbemaßnahmen,
- alle weiteren Maßnahmen, die den Gesellschaftszweck erfüllen können.
3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
4. Die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind die Tätigkeiten, für die nach Geschäftsordnung eine Aufwandsentschädigung geleistet wird.
5. Es darf keine Person oder Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Gesellschaft sind voll geschäftsfähige natürliche und juristische Personen, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Gesellschaften, Fachvereinigungen und Berufsverbände, die den Zweck der Gesellschaft im Sinne von § 2 nachhaltig zu fördern bereit und dazu in der Lage sind.
2. Die Aufnahme und Einstufung entsprechend der Beitragsordnung erfolgt durch das Präsidium nach schriftlichem Antrag. Das Präsidium kann das Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
4. Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag ist ein Forderbeitrag dessen Höhe abgesehen vom Mindestbeitrag, von jedem Mitglied selbst festgelegt wird.
5. Der von jedem Mitglied zu zahlende Mindestbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod bei natürlichen Personen
- durch Auflösung bei juristischen Personen
- durch Austritt, der jederzeit zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich bis spätestens zum 30 September gegenüber dem Präsidium erklärt werden kann
- durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
- wenn sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat,
- wenn das Mitglied mit der Zahlung fälliger Mindestbeiträge mehr als 3 Monate in Verzug ist und eingeleitete Mahnverfahren nicht zur Zahlung führen.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Das betroffene Mitglied kann dagegen binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus der Gesellschaft aus. Irgendwelche Ansprüche auf das Gesellschaftsvermögen stehen dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.
§5 Aufbringung der Mittel
1. Die Mitgliedsbeiträge (Mindestbeiträge) sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
2. Weitere Mittel können durch den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, Werbemaßnahmen und durch Zuwendungen aufgebracht werden.
§6 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. das Präsidium
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer mindestens im Zweijahresrhythmus, spätestens vier Wochen vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis zum 14. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Präsidiums einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Sie sind auch durchzuführen, wenn mindestens von einem Drittel der Mitglieder hierfür ein Antrag unter Angabe der Gründe beim Präsidium vorliegt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht von einem Bevollmächtigten vertreten lassen.
4. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft.
5. Der Präsident der Gesellschaft, in seiner Vertretung die Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Präsidiums leitet die Versammlung. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Er braucht kein Mitglied der Gesellschaft zu sein.
6. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft erfordern die Zustimmung von mindestens 314 der anwesenden Stimmberechtigten. Über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt benannt waren.
9. Wahlen zum Präsidium erfolgen in geheimer Abstimmung. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
10. Gäste können, ohne Stimmrecht, an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder keinen Einspruch erhebt.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Bestellung und Abberufung des Präsidiums
- die Anzahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums
- die Entlastung des Präsidiums
- die Jahresrechnung, den Jahresbericht und den Haushaltsvoranschlag
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Beitragsordnung mit der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
- Satzungsänderungen
- die Auflösung der Gesellschaft
- die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes
- die Berufung eines abgelehnten Bewerbers
- Anträge von Mitgliedern
- Anträge des Präsidiums
- sonstige Angelegenheiten, die die Gesellschaft betreffen.
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versamrnlungsleiter unterzeichnet wird. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzusenden.
§9 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Jahresrechnung der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung im Zweijahresrhythmus zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.
§10 Präsidium
1. Das Präsidium der Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten,
- einem oder zwei Vizepräsidenten,
- dem Geschäftsführer und
- bis zu drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
2. Über die Anzahl der Vizepräsidenten und der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Gesellschaft wird durch den Präsidenten, in seiner Vertretung von einem der Vizepräsidenten, gemeinsam mit dem Geschäftsführer im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Von der Mitgliederversammlung gewählte Veranstaltungsleiter und Tagungspräsidenten sind Gäste des Präsidiums vom Tag Ihrer Wahl bis zum Ende des Geschäftsjahres in dem die Veranstaltung stattgefunden hat
6. Gäste können auf einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Präsidiums zu Präsidiumssitzungen eingeladen werden. Gäste sind nicht stimmberechtigt.
7. Die Mitgliederversammlung kann ausscheidende Präsidiumsmitglieder zu Ehrenpräsidenten wählen. Diese haben die gleichen Rechte, wie die übrigen Mitglieder des Präsidiums und können gem. Ziffer 4 wiedergewählt werden.
§11 Aufgaben des Präsidium
1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. Es hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und deren Ausführung zu überwachen.
2. Das Präsidium erlässt eine Geschäftsordnung.
3. Das Präsidium entscheidet durch Beschluss in Präsidiumssitzungen, zu denen es bei Bedarf zusammentritt Und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch den Geschäftsführer. Für die Beschlussfähigkeit des Präsidiums genügt die Anwesenheit von zwei Präsidiumsmitgliedern (Präsident oder Vizepräsident und Geschäftsführer) Die Präsidiumssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit einer der Vizepräsidenten. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme eines Vizepräsidenten. Ein Präsidiumsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder diesem Verfahren nicht widerspricht. Vom Geschäftsführer ist ein Protokoll anzufertigen und an die Mitglieder des Präsidiums zu versenden.
4. Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
§12 Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer lädt zu den Mitgliederversammlungen ein.
2. Der Geschäftsführer ist gleichermaßen der Schriftführer und der Schatzmeister der Gesellschaft.
3. Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Tagesgeschäfte der Gesellschaft Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums.
4. Der Geschäftsführer ist Leiter der Geschäftsstelle, die auf Beschluss des Präsidiums eingerichtet werden kann.
5. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
§13 Geschäftsordnung
1. Weitere Geschäftstätigkeiten, Aufgabenverteilungen und die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
2. Den Beschluss zur Einführung einer Geschäftsordnung und deren Inhalt trifft das Präsidium.
3. Geschäftsordnung ist den Mitgliedern zugänglich.
§14 Auflösung der Gesellschaft
1. Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Geschäftsführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Über die Verwendung des Vermögens der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung beschlossen wird.
§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft.
2. Die Satzung ist am 08.07.1999 in Giessen errichtet und §10 Abs.7. am 17.11.05 in Düsseldorf beschlossen.
Gründungsmitglieder:
gez: Max Heymann, Dusseldorf, Neidhard Dahlem, Butzbach, Volker Stöckmann, Bad Elster, Uwe Beikirch, Stuttgart, Manfred Kindler, Berlin, Reinfried Sure, Sinzheim, Oliver Ehmann, Biebertal, Dr. Jürgen Nippa, Wetzlar, Jürgen Lüttschwager, Moers, Prof. Dr. Ing. Diethart Kraft, Brigitte Pfeiff, Bernd Strube, Gehrden, Lothar Wienböker, Herford, Wolfgang Menke, Berlin, Stefan Lachmann, Obersüßenbach, Dr. Jürgen Nippa, 1 Vorsitzender des Fachverband für Biomedizinische Technik e.V. (fbmt), Wolfram Candidus, Heidelberg, Heinrich Roth, Neustadt, Joachim Kampshoff, Bonn, Erich Koob, Dillenburg, Angelika Mielke, Hamburg, 1. Vorsitzende der Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland e.V. (VHD)
Bei weiteren Fragen und Beitrittswünschen wenden Sie sich an die KKC-Geschäftsführung,
Herrn Lothar Wienböker, Geschäftsstelle, Stiftskamp 21, 32049 Herford,
Tel. (0 52 21) 88 00 61,
Fax (05221) 88 00 63,
Mobil (0171) 355 05 98.
E-Mail: kkc-foerderverein@t-online.de















